Statuten

Statuten

von Komitee für eine bessere Verkehrserschliessung der Gemeinde Kriens (KVK)

Art.1

Unter dem Namen „Komitee für eine bessere Verkehrserschliessung der Gemeinde Kriens (KVK)“ besteht ein Verein mit Sitz in Kriens. Zu den Förderungsprojekten gehört die Vorbereitung und Unterstützung einer Hochbahn, die bisher unter dem Namen Hochbahnkomitee (HoK) bearbeitet wurde.

Art.2

Der Verein unterstützt die Planung und Ausführung von Massnahmen zur effizienteren Verkehrsabwicklung in der Gemeinde Kriens und zur besseren Anbindung an umliegende Verkehrsnetze mit Schwerpunkt nach Luzern. Zu den unterstützten Projekten gehört auch die Erstellung einer Hochbahn.

Der Verein arbeitet mit den zuständigen Amtsstellen der Gemeinde Kriens, der Stadt und des Kantons Luzern zusammen.

Der Verein ersucht die zuständige Stellen des Bundes und des Kantons Luzern um Unterstützung und hält die Verbindung mit ihnen aufrecht.

Art.3

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen, auch wenn sie nicht in der Gemeinde Kriens wohnen.

Juristische Personen, die den Beitritt erklären, entsenden an die Versammlungen zwei Delegierte.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Art.4

Oberstes Organ ist die Vereinsversammlung. Diese wird alljährlich im ersten Halbjahr zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen und überdies dann, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

1.  Protokoll

2.  Abnahme des Jahresberichtes

3.  Abnahme von Rechnungen und Bilanz

4.  Wahl der Organe

5.  Festsetzung des Mitgliederbeitrages

Der Vorstand ist berechtigt, der Vereinsversammlung weitere Geschäfte vorzulegen. Die Mitglieder können ebenfalls Anträge stellen; gehen diese weniger als dreissig Tage vor der nächsten Versammlung ein, kann der Vorstand – wenn er zur Vorberatung mehr Zeit braucht – die Traktandierung auf die übernächste Vereinsversammlung verschieben.

Art.5

die Wahl der Organe erfolgt alljährlich

der Vorstand umfasst mindestens drei Mitglieder.

Der Präsident wird durch die Vereinsversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art.6

Der Vorstand kann alle dem Vereinszweck förderlichen Massnahmen treffen sowie Ausschüsse, Kommissionen und Unterstützungskomitees einsetzen. Eine besondere Arbeidtsgruppe widmet sich der Förderung einer Hochbahn. Der Vorstand regelt die Wahl und die Aufgaben der von ihm eingesetzten Gremien.

Der Verein beschafft sich seine Mittel durch Spenden und Aktionen sowie nötigenfalls durch Mitgliederbeiträge.

Der Mitgliederbeitrag darf Fr. 10.00 pro Jahr nicht übersteigen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder der Organe ist ausgeschlossen.

Art.7

bei Abstimmungen gilt das Mehr der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Art.8

Soweit vorliegende Statuten nichts Abweichendes bestimmen, gelten im übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Kriens in der Fassung vom 21. Juni 2011

 

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